Beitragsanpassung 2017

12.07.2017 | Gemäß Beschluss des 13. ordentlichen Gewerkschaftstages und den Bestimmungen des § 5 der Satzung ist der Beitrag den jeweils aktuellen Einkommenserhöhungen anzupassen. Die Rentenwertbestimmungsverordnung legt jedes Jahr zum 1. Juli neue Rentenwerte fest.

Die Verordnungsermächtigung für die neuen Rentenwerte der Bundesregierung ergibt sich aus § 69 Abs.1 des 6. Sozialgesetzbuches (Rentenrecht). Die Verordnung wird durch einen Kabinettsbeschluss der Bundesregierung und durch Zustimmung im Bundesrat beschlossen. Abschließend erfolgt die Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Für den 1. Juli dieses Jahres wurde folgende Rentenerhöhung beschlossen:
Die Altersbezüge steigen zum Juli 2017 im Westen um 1,90 % und im Osten um 3,59 %.

Eine Beitragsanpassung ist für Mitglieder mit Rentenbezügen jährlich um mindestens der beschlossenen prozentualen Höhe ab dem Beitragsmonat der Rentenanpassung vorzunehmen.

Von: kj

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